Der folgende Abschnitt gibt die drei Anhänge des Washingtoner Artenschutzabkommens wieder.
Für die Einfuhr des geschützten Exemplars ist ein Ursprungszeugnis vorzuweisen und für die Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung des Exportstaates erforderlich. Die Bundesrepublik Deutschland hatte bereits 1976 als erster EG-Staat das Washingtoner Artenschutzabkommen ratifiziert und gehört seitdem zu den treibenden Kräften in der internationalen Zusammenarbeit zum Schutz von bedrohten Tier- und Pflanzenarten. Die Details der Überwachung, der Verfolgung von Missachtung und der Bestrafung werden durch Gesetze der einzelnen Staaten geregelt.
In der Bundesrepublik Deutschland ist es das BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) und die BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG (BArtSchV), die die nationalen Schutzmaßnahmen für die Tierarten des Washingtoner Artenschutzabkommens bestimmen. So wurde z. B. mit der Bundesartenschutzverordnung aus dem Jahre 1980 der innerdeutsche Handel mit geschützten Arten besonderen Regelungen unterworfen, die zum einen dem Besitzer eines Exemplars die Beweislast für deren rechtmäßigen Erwerb auferlegen, zum anderen für den Handel die Buchführungspflicht einführen.
Am 01.01.2001 ist die nationale Kennzeichnungsregelung für die Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren in Kraft getreten. Sie schreibt bereits bei Beginn der Haltung und nicht erst bei der Vermarktung des Exemplars eine eindeutige Kennzeichnung vor.
Die Umsetzung und Einhaltung der CITES-Bestimmungen wird in der Europäischen Union durch Verordnungen gewährleistet, die den Handel mit WA-gelisteten Produkten, Tieren und Pflanzen EU-intern und international reglementieren. Diese Verordnungen gehen über die CITES-Forderungen hinaus. So sind nicht nur Einfuhrgenehmigungen für A gelistete Spezies (entspricht weitgehend dem Anhang I der CITES), sondern auch für B gelistete Spezies (entspricht weitgehend dem CITES-Anhang II) notwendig. Die in den Verordnungen gelisteten Spezies gliedern sich in vier statt in drei Anhänge: A, B, C und D. Die Anhänge A und B sind äquivalent zu den CITES-Anhängen I und II, enthalten aber auch Spezies der jeweils anderen Anhänge und nicht-CITES-gelistete Spezies. Der Anhang C enthält alle übrigen CITES-gelisteten Spezies, die nicht in den Anhängen A und B aufgeführt sind. Der Anhang D gilt als eine Art Überwachungsliste. Hier werden Spezies gelistet, die in den Augen der EU-Mitgliedsstaaten einen schützenswerten Status innehaben und deren Handel überwacht werden muss.
Für die Einhaltung der CITES-Bestimmungen innerhalb der EU wurden eigens Behörden eingerichtet: eine wissenschaftliche Prüfgruppe, die den Status der Schutzbedürftigkeit aller gelisteten Spezies überwacht und eine Vollzugsbehörde, die als Koordinationsorgan für die Ausstellung von CITES-Bescheinigungen verantwortlich ist. Eine weitere Behörde, die sich aus Mitgliedern der nationalen Vollzugsbehörden zusammensetzt, gilt als exekutives Kontrollorgan, der die Überwachung und die Einhaltung der Bestimmungen obliegt. Auf der vergangenen Konferenz Cop13 (Thirteenth meeting of the Conference of the Parties | CITES) machte das Kontrollorgan deutlich, dass der illegale Handel mit artgeschützten Spezies und deren Produkten wesentliche Merkmale des organisierten Verbrechens aufweist. Man fordert daher u. a die intensivere Nutzung moderner forensischer Methoden.